Satzung

ad hock

Vereinssatzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „AdHock! Förderverein zur Unterstützung des Hockeysports in und um Weinheim“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 69469 Weinheim.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein „AdHock! Förderverein zur Unterstützung des Hockeysports in und um Weinheim“ mit Sitz in 69469 Weinheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

  1. Die Zwecke des Vereins sind

– Förderung des Hockeysports,

– die grundsätzliche ideelle und finanzielle Förderung des Hockeysports in und um Weinheim,

– insb. der Bau eines Kunstrasenhockeyplatzes im Großfeldformat für die Ausübung des Hockeysports, gerade auch für den Wettkampfbetrieb, in Weinheim

–  sowie insb. die ideelle und finanzielle Förderung des Jugend-/ Nachwuchs- und- Inklusions- bzw. „special“ – Hockeysports.

 

  1. Der Verein verwirklicht die Zwecke als rechtlich unabhängige Förderkörperschaft für Sportvereine, die den Hockeysport in Weinheim im Jugend-/Erwachsenen- und Inklusionsbereich anbieten bzw. fördern wollen (letzteres qua Satzung bzw. schriftlicher Bestätigung) und sich verbindlich zum Ziel gesetzt haben, einen Kunstrasenhockeyplatz im Großfeldformat für den vereinseigenen Hockeybereich (Abteilung/Abschnitt/Gruppe etc.) aus u.a. eigenen Mitteln zu realisieren bzw. zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen von letzterer Voraussetzung können über einen einfachmehrheitlichen Vorstandsbeschluss ermöglicht werden, solange Fördermittel im besagten Ausnahmefall den Betrag von 2000 Euro nicht übersteigen.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Beschaffung und Weiterleitung von finanziellen Mitteln (Beiträge/Umlagen/Spenden und Sponsorengelder/ Zuschüsse und sonstige Zuwendungen) für die unter Ziff. 3 genannten Sportvereine in Weinheim,
    2. die unmittelbare Übernahme von Kosten u.a. für Sportausrüstungsgegenstände, Trainingsaktivitäten, Wettkampfteilnahmen, Trainingslagern und anderen sportlichen Aktivitäten insb. der Hockeyjugend und Inklusionshockeyangehörigen bei den unter Ziff. 3 genannten Sportvereinen in Weinheim.
  • die teilweise Mitfinanzierung von Gehältern / Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher und unbefristet angestellter Hockeytrainer/-innen und Hockeyübungsleiter/-innen.

 

  1. Stellt der Förderverein einem zu fördernden Sportverein finanzielle oder andere Mittel unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung, so ist der zu fördernde Sportverein dazu verpflichtet, diese Mittel ausschließlich zur Erreichung des Satzungszwecks zu nutzen. Eine entsprechende Bestätigung ist dem Förderverein schriftlich zu übermitteln. Werden die Mittel anderweitig genutzt, ist der zu fördernde Sportverein zur Rückgabe der erhaltenen Mittel verpflichtet.

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zum Zweck und zu den Zielen des Vereins bekennt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Minderjährige Mitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt (aktives Wahlrecht).
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung (s.o.).
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  7. Mindestens einmal jährlich informiert der Vorstand die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder sowie Ein- und Austritte aus dem Verein im laufenden Geschäftsjahr.

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins (soweit vorhanden) zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand ihre aktuellen Adressdaten (Post; e-mail) zu übermitteln, sowie entsprechende Änderungen anzuzeigen. Andernfalls ist der Vorstand nicht verantwortlich dafür, dass Informationen des Vereins (wie bspw. Einladungen zu Mitgliederversammlungen etc.) evtl. nicht bei der aktuellen Adresse des Mitglieds eingehen.
  4. Die Mitglieder sind eingeladen, sich unabhängig von jedweder Zugehörigkeit zu einem Sportverein der Fröhlichkeit und der Kameradschaft des Hockeysports zu widmen und diese weiter zu tragen.
  5. Haftungsausschlüsse:
    1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche (unabhängig von der Rechtsgrundlage), die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinn des § 2 der Satzung (bspw. Teilnahme an einer Spendensammelaktion/Fahrt zu einem potentiellen Spender) und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet.
    2. Der unter 5.i. genannte Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln des Vereins zum beschriebenen Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat.
  • Der unter 5.i. genannte Verzicht gilt nicht, soweit der Verein entsprechende Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen hat und / oder das jeweilige Risiko versichert hat.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich selbständig über den Umfang und die Höhe abgeschlossener Versicherungen (s.o. unter Ziffer 5.iii.) zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit es eine vereinseigene Versicherung nicht gibt oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Ausübung der Geschäftsführung von der Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit freigestellt. Dies gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit evtl. zukünftiger hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen evtl. zukünftigen Mitarbeiter.
  3. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt von o.G. unberührt.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a)   mit dem Tod des Mitglieds;
                     b)   durch freiwilligen Austritt;
                     c)   durch Ausschluss aus dem Verein;
                     d)   durch Streichung von der Mitgliederliste.

 

  1. Der freiwillige Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  2. Kommt ein Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nach oder verstößt ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise gegen den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Weiterhin kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. 

Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach dessen Zugang schriftlich begründet Widerspruch beim Vorstand des Vereins einlegen.  Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet sodann nach Anhörung des Vorstands und des Widerspruchsführers mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

Legt das Mitglied keinen Widerspruch ein, wird der Beschluss des Vorstands einen Monat nach dessen Zugang wirksam.

 

  1. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nach einmaliger und letzter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat nach deren Eingang voll entrichtet hat. Die Streichung erfolgt durch einfachmehrheitlichen Beschluss des Vorstands.
  2. Ausgeschiedene, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge oder andere finanzielle Zuwendungen / Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 7  Mitglieds- JAhresbeiträge

  1. Der Mindestjahresbeitrag beträgt 20 Euro. Für das Jahr in dem der Verein gegründet wird, wird kein Jahresbeitrag fällig.
  2. Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Beitrag für das erste Jahr der Mitgliedschaft wird in voller Höhe und innerhalb von 14 Tagen nach dem Beitritt fällig.
  4. Der Jahresbeitrag für die Folgejahre der Mitgliedschaft ist spätestens zum 31.1. des jeweiligen Kalenderjahres (und damit des Geschäftsjahres) zu entrichten.
  5. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit können von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abgeändert werden.
  6. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9  Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern.
  2. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich nur durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten werden.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für jedwede Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  5. Der Vorstand handelt ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
  6. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10          Zuständigkeiten des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.
  2. Der Vorstand ist mit zuständig für die Vorbereitung, Organisation und (Mit-)Durchführung von Vereinsveranstaltungen, sowie für die Beschaffung von Mitteln zu Erreichung des Satzungszweck. Der Vorstand ist hierbei auf die Unterstützung der Vereinsmitglieder unbedingt angewiesen.
  3. Der Vorstand ist für die satzungskonforme Verteilung der beschafften Mittel zuständig.
  4. Der Vorstand ist weiterhin zuständig für
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  1. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

§ 11          Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 12          Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Kann ein Vorstandsmitglied nicht persönlich der Beschlussfassung des Vorstands beiwohnen, kann es sein Votum schriftlich einreichen.
  4. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.
  5. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 13          Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a)   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
                     b)   Entlastung des Vorstandes,
                     c)   die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
                     d)   Satzungsänderungen,
                     e)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
                      f)   Befassung mit Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder sowie entsprechendes Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
                     g)   Abstimmung über Berufung/Beschwerde gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
                     h)   die Auflösung des Vereins.
  2. Zusätzlich ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung, einen Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu wählen, der die Kasse des Vereins einmal im Jahr, vor Durchführung der jährlichen Hauptmitgliederversammlung, prüft. Der Kassenprüfer prüft, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen (Hauptmitgliederversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres). Der Vorstand lädt schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung, ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss u.a. einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung findet grds. als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann bei Vorliegen triftiger Gründe beschließen, dass eine Mitgliederversammlung ergänzend oder alternativ auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt wird /stattfindet. Wurde dieser Beschluss gefasst, üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus.

§ 14          Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Regelung des § 14 Nr. 6 bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Zur Änderung des Vereinszwecks ist grds. die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Das Votum der nicht erschienenen Mitglieder darf in diesem speziellen Fall schriftlich erfolgen, sofern diese Mitglieder nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen können. Falls sich ein Mitglied trotz zweier aufeinander folgender Einladungen zur entsprechenden Mitgliederversammlung mit dem TOP Satzungsänderung nicht gemeldet hat oder nicht erschienen, ist dessen Stimme für die Änderung des Vereinszweckes nicht mehr notwendig.
  7. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied erhält im Nachgang zur Mitgliederversammlung das Protokoll zugestellt.

§ 15          Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 (7) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16          Vermögensbindung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins noch existierenden Einrichtungen wie folgend aufgezählt:

  1. Kinderhospiz Sterntaler, Kettelerstraße 17, 67373 Dudenhofen,
  2. Pilgerhaus Weinheim; Am Pilgerhaus 8, 69469 Weinheim
  3. Lebenshilfe Weinheim e.V., Moltkestr. 30, 69469 Weinheim

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 17          datenschutz, Errichtung und Inkrafttreten

  1. Die jeweils aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Landes Baden – Württemberg werden angewandt.
  2. Vorstehende Satzung wurde am 10.2021 im Rahmen der Gründungsversammlung des „AdHock! Förderverein zur Unterstützung des Hockeysports in und um Weinheim“ beschlossen und am 28.06.2022 in einer außerordentlichen Hauptversammlung geändert.
  3. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes Mannheim oder des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit die Eintragung im Vereinsregister bzw. Änderungen erfolgen können.
  4. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

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Cathérine Lisa Schleicher                                                 Petra Schleicher

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Ralph Hornung                                                                   Oliver Krebs

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Meike Einhäuser                                                                Hermann Hillen

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Susanne Beck